Landesregierung beschließt neue Corona-Bekämpfungsverordnung – gemeinsamer Kraftakt notwendig

Kiel. Die Landesregierung hat heute eine überarbeitete Verordnung beschlossen. Wie angekündigt setzt Schleswig-Holstein damit den gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten umfassend um.

Ab morgen gelten weitgreifende Einschränkungen des öffentlichen Lebens für die nächsten vier Wochen.

Dazu zählen z.B.:

·        Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 10 Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Im privaten Raum sind die zulässigen Kontakte ebenfalls auf maximal 10 Personen beschränkt. Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.

  •    Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also zum Beispiel zu beruflichen Zwecken. Sie dürfen nur mit entsprechenden Hygienekonzepten stattfinden und die Personenzahl ist begrenzt: Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmenden feste Sitzplätze haben (Sitzungscharakter), dürfen eine gleichzeitige Anzahl von 100 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Veranstaltungen mit Gruppenaktivität dürfen mit maximal 10 Personen stattfinden. Märkte – mit der Ausnahme von Wochenmärkten (Lebensmittelverkauf) – sind nicht mehr erlaubt.
  •    In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Bereiche werden von den zuständigen kommunalen Behörden ausgewiesen. Die bestehende Pflicht unter anderem im Einzelhandel und ÖPNV besteht weiter.  
  •    Gaststätten sind zu schließen. Ausnahmen gelten nur bei Betriebskantinen und in Beherbergungsbetrieben für die eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen.
  •    Es besteht ein Alkoholverkaufsverbot ab 23.00 Uhr beim weiterhin möglichen Außerhausverkauf von Gaststätten, Tankstellen und anderen Verkaufsstellen.
  •    Es erfolgt die Wiedereinführung der Mindestgröße der Verkaufsfläche des Einzelhandels auf 10 qm pro Kundin oder Kunde mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften. Ziel ist es, Abstände zu wahren.
  •    Dienstleistungen mit Körperkontakt werden verboten. Dazu zählt auch Prostitution. Ausnahmen bestehen für medizinisch notwendige Dienstleistungen und für Friseurleistungen. Zu den erlaubten Ausnahmen zählt beispielsweise auch Fußpflege, die im Rahmen der Podologie durchgeführt wird oder bei denen die Kundinnen und Kunden auf die Pflege angewiesen sind, zum Beispiel wegen mangelnder Mobilität der Betroffenen.
  •    Freizeiteinrichtungen (inkl. Zoos, Tierparks und Aquarien, Kinos, Theater, Spielhallen, Spielbanken, Museen) werden für den Publikumsverkehr geschlossen mit Ausnahme von freizugänglichen Spielplätzen. Bibliotheken sind keine Freizeiteinrichtungen.
  •    Die Sportausübung im Amateur- und Freizeitsportbetrieb – mit Ausnahme des Individualsports – ist nur noch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand zulässig. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist auch Kontaktsport möglich. Auch auf oder in Sportanlagen ist Sport unter Einhaltung dieser Regeln weiter erlaubt, wie zum Beispiel in Tennishallen oder Reitanlagen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen. Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation sind weiter möglich. Es gibt Ausnahmeregelungen für die Ausübung des Profisports. Dort ist der Betrieb/ Spielbetrieb weiterhin möglich – unter strenger Einhaltung der Hygienevorgaben des Landes und der jeweiligen Fachverbände und mit einem Testkonzept. Zuschauerinnen und Zuschauer werden dabei ebenfalls nicht zugelassen sein.
  •    Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen.
  •    Außerschulische Bildungsangebote, die überwiegend der Freizeitgestaltung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen, sind untersagt. Nicht untersagt sind berufliche Bildungsangebote. Musikschulen können den Einzelunterricht fortsetzen.
  •    Für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe werden die Voraussetzungen an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.
  •    Beherbergungsbetriebe werden grundsätzlich geschlossen und nur noch zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken zugelassen. Eine Abreise muss bis zum 2. November erfolgen, auf den Nordseeinseln und den Halligen bis zum 5. November, um Ansammlungen bei der Abreise zu vermeiden. Die entsprechenden Kreise haben ergänzend eine Verfügung für eine gestaffelte Abreise von den Nordseeinseln und Halligen angekündigt.
  •    Für Reisebusse werden die Voraussetzungen an das aktuelle Infektionsschutzgeschehen angepasst: es gilt eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht sowie die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung und der Anwendung eines Hygienekonzepts. Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt weiterhin die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung.
  •    Die Teilnahme an Gottesdiensten sowie anderen rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist unter Einhaltung von entsprechenden Hygienekonzepten möglich, allerdings ebenfalls auf maximal 100 Teilnehmende begrenzt, es sei denn, es wird eine weitergehende Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt. Gleiches gilt für Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen.
  •    Bei Versammlungen unter freiem Himmel (Genehmigung nach Versammlungsrecht) mit mehr als 100 Teilnehmenden sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Teilnehmenden ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern nicht die Vorgaben aus § 5 Abs. 5 eingehalten werden.
  •    Der Schutz der besonders vulnerablen Gruppen unter anderem in Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein wird fortgesetzt. Testkonzepte der Einrichtungen sollen dazu beitragen.


Die Reglungen aus der aktuellen Allgemeinverfügung des Kreises vom 27.10.2020 sind somit weitgehend in die Landesverordnung übernommen worden.


Für Schülerinnen und Schüler gilt gemäß § 5 der Schulen-Coronaverordnung eine erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht vom 01. bis 30.11.2020 im Unterricht. Danach sind auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 auf dem Schulhof, in der Mensa, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf dem Schulweg zwischen Bus- oder Bahnhaltestelle und Schule von der Verpflichtung zum Tragen einer  Mund-Nase-Bedeckungnicht ausgenommen, sofern der Inzidenzwert 50 im Kreisgebiet überschritten ist. In Stormarn ist dieser Wert deutlich überschritten, sodass die Regelung auch ab kommenden Montag fortbestehen wird.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht-schule die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. In diesen bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten finden die Regelungen des Absatzes 1 ab dem Tag der erstmaligen Nennung bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung auch für die Primarstufe Anwendung.“

Unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de werden die neuen Regeln für Schleswig-Holstein veröffentlicht. Danach gilt auch: „In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“

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